§ 43   Strafvorschriften

(1) Wer unbefugt von diesem Gesetz geschützte  personenbezogene  Daten,  die
nicht offenkundig sind,

    1. speichert, verändert oder übermittelt,

    2. zum Abruf mittels automatisierten Verfahrens bereithält oder

    3. abruft oder sich oder einem anderen aus Dateien verschafft,

wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Ebenso wird bestraft, wer

    1.   die   Übermittlung   von   durch    dieses    Gesetz    geschützten
    personenbezogenen  Daten,  die  nicht offenkundig sind, durch unrichtige
    Angaben erschleicht,

    2. entgegen § 16 Abs. 4 Satz 1, § 28 Abs. 4 Satz 1, auch  in  Verbindung
    mit  §  29 Abs. 3, § 39 Abs. 1 Satz 1 oder § 40 Abs. 1 die übermittelten
    Daten für andere Zwecke nutzt, indem er sie an Dritte weitergibt, oder

    3. entgegen § 30 Abs. 1 Satz 2 die in § 30 Abs. 1  Satz  1  bezeichneten
    Merkmale  oder  entgegen  §  40  Abs. 3 Satz 3 die in § 40 Abs. 3 Satz 2
    bezeichneten Merkmale mit den Einzelangaben zusammenführt.

(3) Handelt der Täter gegen Entgelt oder in der  Absicht,  sich  oder  einen
anderen  zu  bereichern  oder  einen anderen zu schädigen, so ist die Strafe
Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe.

(4) Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt.



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